Satzung

Satzung DER JUNGEN LIBERALEN Lörrach-Waldshut


§ 1 Zweck des Kreisverbandes

Unter dem Namen »Junge Liberale Kreisverband Lörrach-Waldshut« haben sich junge Menschen zusammengeschlossen mit dem Ziel, sich für die Idee des politischen Liberalismus einzusetzen und diesen weiterzuentwickeln. Die Jungen Liberalen orientieren sich an den Interessen junger, liberal orientierter Menschen und sehen ihre Aufgabe darin, deren Interessen zu vertreten. Die Jungen Liberalen stehen der FDP als Partei nahe, sind als Organisation jedoch unabhängig zu betrachten.

§ 2 Name des Verbandes

Der Kreisverband führt den Namen »Junge Liberale Kreisverband Lörrach-Waldshut«.

§ 3 Gliederung, Mitgliedschaft im Bezirks- und Landesverband

  1. Der Kreisverband Lörrach-Waldshut umfasst das Gebiet der Landkreise Lörrach und Waldshut-Tiengen. Der Kreisverband Lörrach-Waldshut gliedert sich bei Bedarf in Ortsverbände.
  2. Der Kreisverband der Jungen Liberalen Lörrach-Waldshut ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Südbaden und des Landesverbands Baden-Württemberg.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen kann werden,
    1. wer als natürliche Person mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    2. wer nicht Mitglied oder Mitwirkende/r in einer konkurrierenden Jugendorganisation, in einer mit der FDP im Wettstreit stehenden politischen Partei oder in einer in- oder ausländischen Organisation, Vereinigung oder Partei ist, deren Zielsetzung den Zielen der Jungen Liberalen widerspricht.
  1. Fördermitglied im Kreisverband kann werden, wer die Arbeit des Kreisverbandes der Jungen Liberalen unterstützen möchte.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Kreisvorstand, vorbehaltlich der Prüfung durch den Landesvorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahrs, durch Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen verstößt oder für mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung keine Beiträge bezahlt hat.
    Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Kreisvorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes,
    • Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören,
    • Satzungsänderungen,
    • Wahl einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Wahlprüfungs- und Zählkommission,
    • Auflösung des Kreisverbandes.
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus hat sie auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes stattzufinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Kreisvorsitzenden unter Einhaltung einer Versandfrist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Schrift- oder Textform einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn Prozent der Mitglieder, oder vier Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die Kreisvorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wobei die Einladung alle Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten muss. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Auf der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Alle ordentlichen Mitglieder haben Rede- und Wahlrecht. Fördermitglieder haben Rederecht.
  5. Anträge sind mit einer Frist von vier Tagen beim Kreisvorstand einzureichen und von dem/der Kreisvorsitzenden den Mitgliedern zuzusenden. Alle Mitglieder sind antragsberechtigt. Anträge, die vom Kreisvorstand oder mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder für dringlich befunden werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Sie müssen spätestens zur Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung müssen ein/e Versammlungsleiter(in) und bei
    Bedarf ein/e Schriftführer(in) und eine Wahlprüfungs- und Zählkommission gewählt werden. Diese Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied widerspricht.
  7. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll muss von dem/der Schriftführer(in), von dem/der Versammlungsleiter(in)sowie der Zählkommission unterzeichnet werden und ist in Urschrift zu verwahren.

§ 7 Der Kreisvorstand

1. Dem Kreisvorstand steht der oder die Kreisvorsitzende vor.

    • Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung kann davon abweichend ein zweiter oder eine zweite Kreisvorsitzende zur Wahl gestellt werden.
    • Über diesen Antrag muss vor der Wahl des/der Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Personen als Beisitzer ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptieren.
  1. Ansonsten besteht der Kreisvorstand aus
    1. Stellvertreter(in) für Organisation
    2. Stellvertreter(in) für Finanzen (auch Schatzmeister genannt)
    3. Stellvertreter(in) für Presse-und Öffentlichkeitsarbeit
    4. Stellvertreter(in) für Programmatik
    5. Auf Antrag bis zu zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen
  2. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in schriftlicher und geheimer Wahl bestimmt. Hat bei den Einzelwahlen keiner der Bewer­ber(innen) die absolute Mehrheit erreicht, so findet zwischen den Bewer­bern(innen) mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stim­men­gleichheit entscheidet das Los. Hat im ersten Wahlgang der/die einzige Kandidat(in) die absolute Mehrheit nicht erreicht, wird neu gewählt.
  3. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann durch ein konstruktives Miss­trauens­votum mit absoluter Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu­ge­gangen sein.
  4. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
  5. Die Vertretung des Kreisverbandes ist Aufgabe des/der Kreisvorsitzenden, ersatz­weise seiner Stellvertreter(innen).
  6. Nach Ablauf eines Jahres legt der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechen­schaft ab, insbesondere erfolgt ein Kassenbericht. Danach kann die Entlastung des Kreisvorstands beantragt werden.

§ 8 Finanzen

  1. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. Die Beitragszahlungen der Mitglieder erfolgen gemäß der Beitragsordnung.
  3. Der/die Kreisschatzmeister(in) hat die Finanzen des Kreisverbandes ordentlich und der Satzung entsprechend zu verwalten und den Kassenprüfer(inne)n Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Er/sie hat volles Zugriffsrecht auf das Konto des Kreisverbandes.
  4. Der/die Vorsitzende kann ebenfalls voll über das Konto verfügen.

§ 9 Auflösung des Kreisverbandes

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Bezirksverband zu.

§ 10 Das Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes gelten die jeweiligen Regelungen des Landesverbandes. Bei Zweifelsfällen über die Auslegung der Satzung entscheiden die Regelungen der Landes­satzung.